Gemeinschaftszentrum

 Gemeinschaftszentrum

Unser Zentrum für Begegnung, Bildung und Seelsorge in Trippstadt,
im Herzen des Pfälzerwaldes.

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Stiftung

Pfarrer-Schollmayer-Stiftung

Die Pfarrer-Schollmayer-Stiftung untersützt die Arbeit des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Pfalz e.V.

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Archiv

Bildarchiv - Nachrichtenarchiv

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Unsere Satzung

Satzung des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Pfalz e.V. vom 26. März 2014

§ 1 Name, Sitz und Gliederung

(1) Der Verein führt den Namen Evangelischer Gemeinschaftsverband Pfalz e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Eisenberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kaiserslautern einzutragen.
(3) Der Verein ist ein Verband von Gemeinschaften und Stadtmissionen als landeskirchliche Gemeinschaften und Gemeinschaftsgemeinden in der Pfalz und Saarpfalz. Er ist regional in Bezirke gegliedert.

§ 2 Selbstverständnis und Grundlagen

(1) Der Verein versteht sich als ein freies Werk innerhalb der Evangelischen Kirche der Pfalz. Er ist dem Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V. angeschlossen und ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche der Pfalz. Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz kann als Vollmitglied oder Gastmitglied wahrgenommen bzw. beantragt werden. Die Beantragung der Änderung obliegt dem Landesgemeinschaftsrat.
(2) Grundlage und Richtschnur für seine Arbeit ist die Heilige Schrift Alten und Neuen Testamentes. Der Verein weiß sich den reformatorischen Bekenntnissen sowie dem Pietismus und der Erweckungsbewegung verpflichtet.

§ 3 Zweck

(1) Zweck des Vereines sind
• die Förderung des Glaubens an Jesus Christus,
• die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe,
• die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
• die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
• und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufgaben

(1) Der Verein hat die Aufgaben
• das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen und Menschen zum lebendigen Glauben an Jesus Christus zu rufen;
• Hilfe zum christlichen Leben und Anleitung zur Mitarbeit in den Gemeinschaften und Gemeinschaftsgemeinden zu geben;
• Bestehende Gemeinschaften und Gemeinschaftsgemeinden zu pflegen und die Gründung neuer zu fördern;
• zur Ausbreitung des Evangeliums in aller Welt beizutragen;
• aus dem Evangelium begründete sozialdiakonische Verantwortung wahrzunehmen.
(2) Der Vereinszweck soll erreicht werden insbesondere durch
• Verkündigung und Seelsorge mit den Schwerpunkten Gemeinschaftspflege und Evangelisation in unterschiedlichen und jeweils geeigneten Formen; Näheres beschreiben die Leitbilder und Konzeptionen des Verbandes und der Bezirke;
• Bildungs- und Medienarbeit;
• musikalische Arbeit;
• Sozialdiakonisch - seelsorgerliche Angebote für Ratsuchende und Hilfsbedürftige;
• Förderung der Weltmission;
• Betrieb eines Gemeinschafts- und Bildungszentrums;
• Berufung, Anstellung und Fortbildung hauptamtlicher Mitarbeiter;
• Berufung und Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiter;
• Herausgabe eines Mitteilungsblattes;
• Bereitstellung, Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden sowie den Erwerb von Grundstücken.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die geistlichen Grundlagen des Vereins, dessen Aufgaben sowie das christliche Gemeinschafts- und Gemeindeleben im Sinne dieser Satzung bejahen.
(2) Der Beitritt wird durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksgemeinschaftsrat. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen Einspruch bei der Geschäftsstelle zulässig, über den der Landesgemeinschaftsrat endgültig entscheidet.
(3) Von dem Mitglied wird die geistliche, praktische und finanzielle Unterstützung der Vereinsarbeit erwartet, u. a. durch
• Teilnahme am Vereinsleben;
• Mitwirkung und Mitarbeit bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben;
• regelmäßige Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Kollekten.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in das Ermessen des Mitglieds gestellt.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Aufhebung der Mitgliedschaft.
• Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung.
• Ein Ausschluss kann auf Antrag von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder des zuständigen Bezirksgemeinschaftsrates durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes dem Zweck, den Aufgaben oder dem Ansehen des Vereins entgegensteht. Das Mitglied ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.
• Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen Einspruch bei der Geschäftsstelle zulässig, über den der Landesgemeinschaftsrat endgültig entscheidet.
• Die Mitgliedschaft kann in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben werden.
• Auch ohne Einverständnis des Mitgliedes ist es möglich, die Mitgliedschaft durch den Vorstand aufzuheben, wenn das Mitglied der mehrmaligen schriftlicher Aufforderungen um Stellungnahme zur vorgesehenen Aufhebung innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Folge geleistet hat. Der Bezirksgemeinschaftsrat hat sicherzustellen, dass diese Aufforderungen das Mitglied persönlich erreichen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen Einspruch bei der Geschäftsstelle zulässig, über den der Landesgemeinschaftsrat endgültig entscheidet.
(5) Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und können einen solchen auch nicht erwerben. Sie haben auch keinen Anspruch auf Erträge (Gewinnanteile) aus dem Vermögen des Vereins oder seinen Einrichtungen. Auslagenersatz und Vergütungen für hauptamtliche Dienstleistungen werden gewährt.
(6) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf Rückgabe geleisteter Zuwendungen jeglicher Art. Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Landesgemeinschaftsrat;
3. der Verwaltungsrat;
4. der Vorstand.
(2) Organe der Bezirke sind
1. die Bezirksmitgliederversammlung;
2. der Bezirksgemeinschaftsrat.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll bei Bedarf einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn der Landesgemeinschaftsrat dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verbandes geleitet.
(4) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung und des Zwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ungültige Stimmen werden ebenso wie Stimmenthaltungen für die Feststellung der jeweiligen Mehrheit nicht berücksichtigt.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach der Satzung einem anderen Organ zur Erledigung zugewiesen sind.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Durch Aushang in den Bezirken, Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und auf der Internetseite des Vereins ist darüber zu berichten.

§ 8 Landesgemeinschaftsrat

(1) Der Landesgemeinschaftsrat wird auf die Dauer von sechs Jahren gebildet. Ihm gehören an:
a) kraft Amtes die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates
b) aufgrund von Wahlen und Berufungen
• die Vertreter nach Abs. (2);
• die Mitarbeitervertreter nach Abs. (3);
• die nach Abs. (4) und (5) zu Berufenden.
(2) Jeder Bezirk entsendet einen von den Mitgliedern aus der Mitte des Bezirksgemeinschaftsrates zu wählenden Vertreter in den Landesgemeinschaftsrat. Bezirke mit mehr als hundert Mitgliedern entsenden einen weiteren Vertreter.
(3) Die hauptamtlichen Mitarbeiter entsenden nach Maßgabe der Dienstordnung ihre Vertreter in den Landesgemeinschaftsrat.
(4) Der Landesgemeinschaftsrat beruft für jeden überregionalen Arbeitskreis auf dessen Vorschlag hin einen Vertreter in den Landesgemeinschaftsrat.
(5) Der Landesgemeinschaftsrat kann bis zu zwei weitere Vereinsmitglieder in den Landesgemeinschaftsrat berufen, wenn deren Mitarbeit für den Verein von besonderer Wichtigkeit ist.
(6) Für jeden nach Abs. (2) - (4) gewählten oder berufenen Vertreter ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu berufen.
(7) Der Landesgemeinschaftsrat wählt in der konstituierenden Sitzung für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ein Leitungsgremium. Es besteht aus dem Vorsitzenden des Landesgemeinschaftsrates, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer. Diese bereiten mit dem Verwaltungsrat die Sitzungen des Landesgemeinschaftsrates vor. Zu diesem Zweck treffen sie sich mindestens zweimal jährlich mit dem Verwaltungsrat. Gemeinsam mit diesem legen sie die zu behandelnde Tagesordnung fest. Vom Leitungsgremium vorgeschlagene Tagesordnungspunkte müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(8) Der Vorsitzende des Landesgemeinschaftsrates beruft in Absprache mit dem Verwaltungsrat den Landesgemeinschaftsrat schriftlich unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung zu seinen Sitzungen nach Bedarf ein und leitet diese. Eine Sitzung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn der Vorstand oder Verwaltungsrat dies für nötig erachtet oder mindestens zehn Mitglieder des Landesgemeinschaftsrates dies schriftlich unter Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes verlangen. Der Vorsitzende des Gemeinschaftsverbandes lädt zur konstituierenden Sitzung ein.
(9) Der Landesgemeinschaftsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen werden ebenso wie Stimmenthaltungen für die Feststellung der jeweiligen Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Rundfragen kommt ein Beschluss zustande, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder sich zustimmend äußert.
Zur Abberufung von Personen nach Abs. (11) p) bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Landesgemeinschaftsrates. Ungültige Stimmen werden ebenso wie Stimmenthaltungen für die Feststellung der jeweiligen Mehrheit nicht berücksichtigt.
Für die Wahlen gelten die Bestimmungen des § 13 dieser Satzung.
(10) Über die Beschlüsse des Landesgemeinschaftsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Landesgemeinschaftsrates, vom Vorsitzenden des Gemeinschaftsverbandes und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist auch den Bezirksgemeinschaftsräten und Arbeitskreisen zur Kenntnis zu bringen.
(11) Dem Landesgemeinschaftsrat obliegt
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Wahl des Verwaltungsrates;
c) die Berufung, die Festlegung des Aufgabenbereiches und der Berufungszeit, die Abberufung und Kündigung des Gemeinschaftsinspektors und des Geschäftsführers
d) die Einteilung des Arbeitsgebietes des Vereins in Bezirke;
e) die Bildung von Arbeitskreisen mit überregionalen Aufgaben;
f) der Erlass interner Regelungen und Ordnungen;
g) die Vereinbarungen mit anderen Werken und der Landeskirche;
h) die Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes;
i) die Entscheidung über Bau-, Grundstücks- und Investitionsmaßnahmen, die je Einzelfall die Summe von 150.000 Euro übersteigen;
j) die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen auf dem Kapitalmarkt, soweit sie im Einzelfall 30.000 Euro übersteigen;
k) die Bestellung des Rechnungs- oder Wirtschaftsprüfers;
l) die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes;
m) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Geschäftsführers;
n) die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers;
o) die Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung;
p) die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes, des Verwaltungsrates oder des Landesgemeinschaftsrates, wenn sich dieses einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht fähig ist;
q) die Kenntnisnahme aller Beschlüsse des Verwaltungsrates, soweit diese ihrer Natur nach nicht der Vertraulichkeit unterliegen.
(12) Der Landesgemeinschaftsrat ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.

§ 9 Verwaltungsrat

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:
1. der Vorsitzende;
2. zwei stellvertretende Vorsitzende;
3. bis zu vier Beisitzer;
4. der Geschäftsführer;
5. der Gemeinschaftsinspektor.
Der Vorsitzende, die Stellvertreter und die Beisitzer werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Mitglieder des Verwaltungsrates, die im Laufe der Dienstperiode ausscheiden, werden durch Beschluss des Landesgemeinschaftsrates ersetzt.
(2) Der Geschäftsführer und der Gemeinschaftsinspektor sind besondere Vertreter nach § 30 BGB mit den nachfolgenden Aufgabenbereichen
a) Der Geschäftsführer ist für die Bereiche Finanzen, Verträge, Liegenschaften und Beschaffung verantwortlich. In diesem Aufgabenbereich kann er alle rechtlich relevanten Handlungen vornehmen, insbesondere über Vermögensgegenstände jeder Art (z. B. Grundbesitz, Bankkonten und Depots) verfügen und Verpflichtungen eingehen. Er ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Landesgemeinschaftsrates gebunden.
b) Der Gemeinschaftsinspektor ist für die Personalführung verantwortlich, insbesondere auch die Durchführung arbeitsrechtlicher Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat.
c) Insbesondere die Prozessvertretung in Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich dem Vorstand vorbehalten. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands wird durch die besonderen Vertreter nicht eingeschränkt.
(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat schriftlich unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung zu seinen Sitzungen ein. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder hat der Vorsitzende binnen vier Wochen eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Rundfragen, mündlich oder digital kommt ein Beschluss zustande, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder sich zustimmend äußert. Ungültige Stimmen werden ebenso wie Stimmenthaltungen für die Feststellung der jeweiligen Mehrheit nicht berücksichtigt.
(5) Dem Verwaltungsrat obliegt
a) die Personalverantwortung;
b) die Beauftragung von Bezirkskassenprüfern;
c) die Entscheidung über Bau-, Grundstücks- und Investitionsmaßnahmen bis zur Summe von 150.000 Euro je Einzelfall;
d) die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Vermögenszuwendungen, Erbschaften und Vermächtnissen;
e) die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen auf dem Kapitalmarkt bis zur Höhe von 30.000 Euro im Einzelfall;
f) die Entscheidung über öffentliche Verlautbarungen des Vereins;
g) die Entscheidung über alle übrigen zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen, soweit nicht ein anderes Organ des Vereins zuständig ist.
(6) Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Alle Beschlüsse, ausgenommen die ihrer Natur nach vertraulich zu behandelnden, sind dem Landesgemeinschaftsrat und den Bezirksgemeinschaftsräten zur Kenntnis zu bringen.
(7) Der Verwaltungsrat bleibt nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Verwaltungsrat bestellt ist.
(8) Der Verwaltungsrat ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Landesgemeinschaftsrates gebunden.

§ 10 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Ihre Vollmacht ist gegenüber Dritten nicht beschränkt.
(2) Der Vorsitzende ist Dienstvorgesetzter des Gemeinschaftsinspektors und Geschäftsführers.
(3) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Verwaltungsrat. Er ist berechtigt, zu Sitzungen des Verwaltungsrates Personen mit beratender Stimme zuzulassen.
(4) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Landesgemeinschaftsrates und des Verwaltungsrates gebunden.

§ 11 Bezirksmitgliederversammlung

(1) In den Bezirken ist einmal jährlich eine Bezirksmitglieder-versammlung einzuberufen.
(2) Bei Abstimmungen sind nur eingetragene Vereinsmitglieder des jeweiligen Bezirkes stimmberechtigt. Nichtmitglieder können auf Einladung des Bezirksgemeinschaftsrates ohne Stimmrecht beratend an der Bezirksmitgliederversammlung teilnehmen.
(3) Der Bezirksmitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl des Bezirksgemeinschaftsrates;
b) die Wahl der Bezirksvertreter im Landesgemeinschaftsrat aus der Mitte des Bezirksgemeinschaftsrates;
c) die Entgegennahme des Jahresberichts des Bezirksgemeinschaftsrates und des Bezirksvertreters im Landesgemeinschaftsrat;
d) die Kenntnisnahme der Jahresrechnung des Bezirks;
e) die Erörterung wichtiger Bezirksangelegenheiten
f) die Förderung der Gemeinschaftspflege und der Evangelisation im Bezirk.

§ 12 Bezirksgemeinschaftsrat

(1) Der Bezirksgemeinschaftsrat wird von den Vereinsmitgliedern des Bezirkes gewählt. Kraft Amtes gehören ihm die hauptamtlichen Mitarbeiter des Bezirkes an. Berufungen sind möglich.
(2) Die Dauer der Amtsperiode beträgt sechs Jahre. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden aus seiner Mitte gewählt. Der Rechner wird für die Amtsperiode in den Bezirksgemeinschaftsrat berufen. Auch ist ein von der Gemeinschaftsjugend des Bezirks gewähltes Mitglied, in der Regel der Jugendleiter oder sein Stellvertreter, in den Bezirksgemeinschaftsrat zu berufen.
(3) Ihm obliegt insbesondere die Verantwortung für alle Angelegenheiten des Bezirkes, soweit nicht ein anderes Organ des Vereins zuständig ist.
(4) Das Nähere regelt die "Ordnung für Bezirksgemeinschaftsräte”.

§ 13 Wahlen

(1) Alle Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln. Wahl mit Handzeichen ist auf Antrag zulässig, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
(2) Bei Wahlen im Bezirk kann mittels Briefwahl gewählt werden.
(3) Bei Wahlen, die dem Landesgemeinschaftsrat obliegen, sind nur anwesende Mitglieder wahlberechtigt.
(4) Wählbar sind nur volljährige Mitglieder. Sie sollen sich durch persönliches Glaubensleben, verbindliche Mitarbeit und Einsatz für die Sache des Vereins bewährt haben. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Weitere Einzelheiten werden in der Wahlordnung geregelt.

§ 14 Wirtschaftsführung

(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan, der vom Landesgemeinschaftsrat zu genehmigen ist.
(3) Die Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden nach Maßgabe des Haushaltsplanes geführt.
(4) Die Jahresrechnung ist bis spätestens 1. Oktober des Folgejahres zu erstellen.
(5) Der nach § 8 (11) k) bestellte Rechnungs- oder Wirtschaftsprüfer hat dem Landesgemeinschaftsrat über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(6) Der Landesgemeinschaftsrat erteilt dem Vorstand und Geschäftsführer nach § 8 (11) n) Entlastung.

§ 15 Auflösung

Der Verein kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst werden, bei der mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sein muss.
Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder zu fassen. Sollten diese Voraussetzungen in der ersten zum Zwecke der Auflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erfüllt werden, so ist binnen drei Monaten eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Gesamtzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Ungültige Stimmen werden ebenso wie Stimmenthaltungen für die Feststellung der jeweiligen Mehrheit nicht berücksichtigt.

§ 16 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen – nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten – an den Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Übergangs- und Ergänzungsbestimmungen

(1) Die in der Satzung verwendeten Bezeichnungen für Personen schließen grundsätzlich weibliche und männliche Personen ein.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Der Verein wurde am 5. Februar 1887 unter Nr. V.R. 5, Band I erstmals beim Amtsgericht in Speyer am Rhein in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung in Kaiserslautern am 26.03.2014 beschlossen.
(3) Diese Satzung tritt am 26.03.2014 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
(4) Die Eintragung dieser Satzung erfolgte am 22.04.2014 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Kaiserslautern unter Nr. VR Ro 11622.

Eisenberg, den 27.03.2014

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